Wenn Sie einen anerkannten Pflegegrad haben, stehen Ihnen monatlich 131€ Betreuungs- und Entlastungsleistungen zu. Diesen Entlastungsbetrag bekommt jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 und kann monatlich in Anspruch genommen werden.
Die Leistungen der Pflegekasse das sind - Betreuungsleistungen nach §45SGBXI und Verhinderungspflege nach §39SGBXI.
Die Inanspruchnahme dieser Leistungen sind möglich ab Pflegegrad 1 bzw. 2 und ermöglichen Ihnen zusätzlich Betreuungsstunden zu erhalten.
Für Sie ist also die Betreuungsleistung und die Verhinderungspflege kostenlos,
da wir direkt mit den Pflegekassen abrechnen.
Sie bestimmen, wieviel Leistung Sie möchten!
Tipp:
• • Steuerliche Entlastung durch das Finanzamt
Sie können die Kosten für die stundenweise Betreuung als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen, auch wenn Sie bereits einen Schwerbehindertenausweis und einen erhöhten Steuerfreibetrag haben. Natürlich können Sie den steuerlichen Abzug nur nutzen, wenn Sie selbst die Kosten tragen und keine Erstattung der Pflegekasse nutzen.
Insgesamt dürften 20 % der jährlichen Aufwendungen für Pflege und Betreuung gegenüber Ihrem Finanzamt als besondere Belastungen geltend machen. Der abzugsfähige Höchstbetrag liegt bei € 20.000 pro Jahr; die Steuerzahlungen reduzieren sich also in der Spitze um €4.000 pro Jahr.
Auch pflegende Angehörige können einen jährlichen Pauschbetrag bei der Steuer für die Pflege geltend machen, wenn sie Kosten für den Pflegebedürftigen übernommen haben. Hier empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu kontaktieren.